Drei Ziele werden im Insolvenzverfahren angestrebt:

  • In erster Linie dient das Verfahren dazu, das gesamte restliche Vermögen bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zu verwerten und aus dem Erlös alle Gläubiger gleichmäßig, also im Verhältnis ihrer Forderungen, zu befriedigen (Zahlung einer Quote).
  • Redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern wird Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Alle Forderungen, die zu Beginn des Insolvenzverfahrens vorhanden waren, können nach Ablauf einer in der Regel sechsjährigen sog. "Wohlverhaltensphase" nicht mehr durchgesetzt werden. Diese Restschuldbefreiung ermöglicht also einen vollständigen wirtschaftlichen Neuanfang.
  • Bei Unternehmen ist deren Sanierung und damit verbunden der Erhalt der Arbeitsplätze durch Vereinbarungen mit allen Gläubigern das vordringlichste Verfahrensziel (Insolvenzplanverfahren).

Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die keine selbständige Tätigkeit ausüben, sieht das spezielle Verbraucherinsolvenzverfahren einen vorgeschalteten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch vor. Diesen muss eine zugelassene Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt bescheinigen, bevor das Insolvenzgericht eingeschaltet wird.

Zuständigkeit:

Die den Amtsgerichten zugewiesenen Insolvenzsachen sind zentralisiert bei den Amtsgerichten am  Ort eines Landgerichts.

Für den Bezirk des Amtsgerichts Königswinter ist entsprechend das Amtsgericht Bonn externer Link, öffnet neues Browserfenster zuständig.